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Satzung


Paragraph § 1 

Der zu Kiedrich am 01. Juli 1886 gegründete Verein hat seinen Sitz in Kiedrich. Durch den Zusammenschluss der zwei Vereine Turnverein und Turngesellschaft gründete sich am 29. Juni 1934 die Turnerschaft Kiedrich mit Sitz in Kiedrich. Laut Beschluss der Generalversammlung vom 27. 06.1953 soll der Verein im Vereinsregister eingetragen werden und den Namen „Turnerschaft Kiedrich e.V. gegründet 1886“ tragen.

  

Paragraph § 2

 

Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Zweck des Vereins ist die Förderung des Volkssportes.

 

Der Verein ermöglicht seinen Mitgliedern die körperliche Ertüchtigung durch regelmäßige Übungsstunden in möglichst vielen Arten der Leibeserziehung.

 

Einen besonderen Schwerpunkt bildet die Förderung des Jugendsportes und der allgemeinen Jugendpflege.

 

Durch offene, nicht an die Mitgliedschaft gebundene, Sportangebote nimmt der Verein besondere soziale Aufgaben in der Bevölkerung wahr.

 

Durch gesellige und kulturelle Maßnahmen unterstützt der Verein die Gemeinschaftsbildung der Mitglieder untereinander.

  

Paragraph § 3

 

Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Etwaige Gewinne dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

 

Sie erhalten bei ihrem Ausscheiden oder bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins nicht mehr als ihre eingezahlten Kapitalanteile und den gemeinen Wert ihrer geleisteten Sacheinlagen zurück.

  

Paragraph § 4

 

Es darf keine Person durch Verwaltungsaufgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden.

  

Paragraph § 5

 

Der Verein besteht aus:  

 

1. aktiven Mitgliedern

2. passiven Mitgliedern

3. Ehrenmitgliedern

  

Paragraph § 6 

 

Die Mitgliedschaft ist nicht an ein bestimmtes Mindestalter gebunden. Stimmrecht erwirbt das Mitglied jedoch erst nach Vollendung des 18. Lebensjahres.

 

Ehrenmitglied kann ein Mitglied werden, wenn es sich für den Verein besonders verdient gemacht hat und von der Generalversammlung dazu gewählt wird. 

 

Ehrenvorsitzende/r kann ein/e ehemalige/r Vorsitzende/r werden, wenn er/sie von der Generalversammlung dazu gewählt wird.

  

Paragraph § 7

 

Über die Aufnahme in den Verein entscheidet der Vorstand. Bei Ablehnung des Antrages durch den Vorstand hat der/die Antragsteller/in das Recht, einen neuen Antrag an die Generalversammlung zu richten, die dann darüber entscheidet.

 

Für den Ausschluss aus dem Verein gilt das gleiche Verfahren. Dem vom Vorstand ausgeschlossenen Mitglied steht ein Einspruchsrecht bei der Generalversammlung zu. 

  

Paragraph § 8

 

Mit der Aufnahme in den Verein übernimmt das Mitglied die Pflicht der Beitragszahlung. Die Höhe des Beitrages wird von der Generalversammlung bestimmt.

 

Von der Beitragszahlung befreit sind Ehrenmitglieder. In besonderen Fällen kann Beitragsbefreiung auf Antrag durch den Vorstand gewährt werden.

 

Paragraph § 9

 

Organe des Vereins sind: 

  1. Generalversammlung
  2. Vorstand  

Paragraph § 10

 

Die ordentliche Generalversammlung findet nach Schluss eines jeden Kalenderjahres statt. Eine außerordentliche Generalversammlung findet statt, wenn das Interesse des Vereins es erfordert, oder wenn ein Drittel der Mitglieder dies verlangt.

 

Der Vorstand lädt zur Generalversammlung ein. Die Einberufung der Generalversammlung erfolgt durch Veröffentlichung der Tagesordnung in geeigneten Medien. Die Veröffentlichung muss mindestens eine Woche vor dem angesetzten Termin erfolgen

 

Jede Generalversammlung ist beschlussfähig ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder. Über die Versammlung muss eine Niederschrift angefertigt werden.

 

Die ordentliche Generalversammlung ist insbesondere zuständig für: 

  • Entgegennahme der Berichte des Vorstandes
  • Entgegennahme der Berichte der Kassenprüfer
  • Entlastung und Wahl  des Vorstandes
  • Bestätigung der Jugendvertreter
  • Wahl der Kassenprüfer
  • Festsetzung von Beiträgen
  • Genehmigung des Haushaltsplanes
  • Satzungsänderungen
  • Ernennung von Ehrenmitgliedern
  • Beschlussfassung über Anträge 

Paragraph § 11

 

Der Vorstand führt die Geschäfte des Vereins und muss der Generalversammlung darüber Rechenschaft geben.

 

Der Vorstand besteht aus dem engeren (geschäftsführenden) Vorstand und dem Gesamtvorstand. Dem Vorstand soll nach Möglichkeit eine angemessene Zahl weiblicher Mitglieder angehören.

 

Gesamtvorstand:

 

1. Vorsitzende / r

2. Vorsitzende / r

Schatzmeister / in

Schriftführer / in

Sportwart / in

Abteilungsleiter / in

Beisitzer / innen

eine/n Jugendwart / in

und zwei Jugendsprecher /innen

Ehrenvorsitzende / r (in beratender Funktion) 

 

engerer Vorstand:

 

1. Vorsitzende / r

2. Vorsitzende / r

Schatzmeister / in

Schriftführer / in

Sportwart / in

 

Die Aufgaben der Vorstandsmitglieder regelt eine Geschäftsordnung, die der gewählte Vorstand aufstellt.

 

Vorstand im Sinnes des Paragraphen 26 BGB sind der/die Vorsitzende und sein/e Stellvertreter/in. Sie vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich. Jeder von Ihnen ist allein vertretungsberechtigt.

 

Im Innenverhältnis des Vereins darf der/die stellvertretende Vorsitzende seine Vertretungsmacht nur bei Verhinderung des/der 1. Vorsitzenden ausüben.

  

Paragraph § 12

 

Der Vorstand wird von der Generalversammlung für die Dauer von zwei Jahren gewählt. Er bleibt bis zur satzungsmäßigen Neuwahl im Amt. Wählbar sind nur Vereinsmitglieder, die das 18. Lebensjahr vollendet haben. Die Wiederwahl eines Vorstandsmitgliedes ist zulässig.

  

Paragraph § 13

 

Die finanzielle Verfügungsgewalt des engeren Vorstandes regelt die Geschäftsordnung. 

Führt eine Abteilung eine eigene Kasse, unterliegt diese der Kontrolle der Generalversammlung.

  

Paragraph § 14

 

Die Auflösung des Vereins kann nur von einer eigens dazu einberufenen Generalversammlung beschlossen werden. Es ist eine Mehrheit von 2/3 der erschienenen Mitglieder erforderlich.

Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder Wegfall seines bisherigen Zweckes fällt das Vermögen des Vereins, soweit es die eingezahlten Kapitalanteile der Mitglieder und den gemeinen Wert der von den Mitgliedern geleisteten Sacheinlagen übersteigt, an die Gemeinde Kiedrich, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.

  

Paragraph § 15 

 

Die Satzung kann nur von der Generalversammlung geändert werden. Hierzu ist eine 2/3 – Mehrheit erforderlich.

  

Paragraph § 16

 

Die Abstimmungen erfolgen durch Handzeichen. Wenn 1/3 der erschienenen Mitglieder es wünscht, muss geheim abgestimmt werden.

  

Paragraph § 17

 

In allen nicht vorgesehenen Fällen entscheidet die Versammlung selbst über die gesetzliche Behandlung.

  

Paragraph § 18

 

Diese Satzung tritt am 24. April 2009 in Kraft. Mit dem gleichen Zeitpunkt tritt die bisherige Satzung vom 19. März 1993 außer Kraft.

 

 

Beschlossen in der Generalversammlung vom 24. April 2009.